Erbrecht Mannheim
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Vorsorgevollmacht

Mit Vorsorgeregelungen kann jede Bürgerin und jeder Bürger bestimmen, wer was im Fall der eigenen Entscheidungs- oder Handlungsunfähigkeit tun darf: Eine Vorsorgevollmacht gibt einer Vertrauensperson die Möglichkeit, stellvertretend für den Vollmachtgeber zu entscheiden und zu handeln. Mit einer Patientenverfügung wird dagegen festgelegt, wie eine Person bei Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit (Unfall, Krankheit, Alter) von den behandelnden Ärzten und Pflegekräften medizinisch versorgt und gepflegt werden möchte. Niemand ist davor sicher, dass er nicht plötzlich oder im Verlauf einer Erkrankung längere Zeit oder für immer seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen und Entscheidungen nicht oder nur noch eingeschränkt treffen kann. Unsere Gesellschaft wird immer älter. Die Möglichkeiten der Medizin, durch Einsatz von technischen Mitteln den Todeseintritt zu verzögern, schreiten stetig voran. Auch wird Leben durch eine teilweise unwürdige und manchmal fragwürdige Apparatemedizin künstlich erhalten. Die Zahl alter Menschen, die pflegebedürftig in Pflegeheimen oder zu Hause versorgt werden, nimmt ständig zu. Je höher das Alter ist, desto mehr steigt das Risiko, aufgrund einer alterstypischen Krankheit in Demenz zu verfallen und nicht mehr für seine eigenen Angelegenheiten sorgen zu können. 25 % der über 85-Jährigen leiden unter seniler Demenz und sind damit betreuungsbedürftig. Auch junge Menschen können durch Unfall oder schwere Krankheit zeitweise bewusstlos sein, ständig in ein Koma fallen oder dauerhaft pflegebedürftig werden.

Die Frage „Wer braucht eine Vorsorgevollmacht?“ lässt sich demnach so beantworten: Jeder Bürger, der darauf Wert legt, dass im Notfall eine Vertrauensperson für ihn entscheiden und handeln kann, benötigt eine Vorsorgevollmacht.

Viele Menschen glauben, dass die nahen Angehörigen automatisch handeln und entscheiden können, wenn aus Altersgründen, in medizinischen Notfällen oder nach einem schweren Unfall Entscheidungen getroffen werden müssen. Das ist aber nicht so. Der Gesetzgeber hat bisher keine Regelung geschaffen, wonach die Familie oder der Lebenspartner diese Verantwortung übernehmen kann.

Trifft man keine Vorsorge, wird das Vormundschaftsgericht einen Amtsbetreuer einsetzen, auf dessen Auswahl der Betroffene keinerlei Einfluss nehmen kann. Es kann also passieren, dass jemand zum Betreuer bestellt wird, der zum Betroffenen und seinem sozialen Umfeld keinerlei persönlichen Bezug hat.

Die Vorsorgevollmacht kann sachlich (z. B. nur für die Gesundheitssorge oder für die Vermögensvorsorge) beschränkt oder auf alle Bereiche des Lebens ausgedehnt werden (sog. Generalvollmacht).

Dem Bevollmächtigten können dabei folgende Angelegenheiten übertragen werden:

  • Fragen der Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit

  • Regelung des Aufenthalts und von Wohnungsangelegenheiten

  • Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen

  • Fragen der Vermögenssorge, insbesondere Annahme von Zahlungen, Eingehen von Verbindlichkeiten, Geschäfte mit Kreditinstituten

  • Vornahme von Schenkungen

  • Immobiliengeschäfte (Wichtig: Hierfür ist notarielle Beurkundung notwendig.)

  • Angelegenheiten, die das Unternehmen betreffen (Wichtig: Hierfür kann u. U. notarielle Beurkundung notwendig sein.)

  • Regelung des Post- und Fernmeldeverkehrs

  • Vertretung vor Gericht

  • Erteilung einer Untervollmacht

  • Soll sich die Vollmacht auch auf freiheitsentziehende Maßnahmen erstrecken, so müssen diese Befugnisse ausdrücklich in der Vollmachtserklärung niedergelegt werden (§§ 1904 und 1906 BGB).

 

Eine Vorsorgevollmacht kann in der Form frei gestaltet werden, es gibt hierfür keine gesetzliche Regelung. Allerdings sollte sie zu Beweiszwecken immer schriftlich vorliegen. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass die Vollmacht handschriftlich abgefasst wird; ausreichend ist die Unterzeichnung einer maschinenschriftlichen Erklärung.

Eine notarielle Beurkundung ist nur dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte vornehmen oder im Bereich des Gesellschafts- und Handelsrechts handeln soll. Ohne notarielle Beurkundung müsste zur Erledigung dieser Aufgaben vom Vormundschaftsgericht ein „Ergänzungsbetreuer“ bestellt werden.