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Verfügungen von Todes wegen
Verfügungen von Todes wegen sind
Testament (§§ 2064 ff. BGB) und
Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff.). Das
Testament ist eine einseitige, der
Erbvertrag eine vertragliche Verfügung von Todes wegen.
Der Begriff "Verfügung von Todes wegen" darf nicht mit dem der "letztwilligen Verfügung" verwechselt werden. Das Gesetz verwendet den Begriff letztwillige Verfügung einerseits für ein Testament, andererseits aber auch für die einzelnen in einem
Testament enthaltenen Anordnungen. Der Ausdruck letztwillige Verfügung soll deutlich machen, dass die Verfügung jederzeit widerrufen werden kann (§ 2253 I BGB), so dass jeweils der letzte Wille gilt. Dagegen gehört der
Erbvertrag nicht zu den letztwilligen Verfügungen, da die in ihm getroffenen vertragsmäßigen Verfügungen bindend sind.