Erbrecht Mannheim
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Versorgungsfreibetrag

Ehegatten und jüngeren Kindern wird im Erbfall zusätzlich zum persönlichen Freibetrag noch der besondere Versorgungsfreibetrag gewährt – unabhängig davon, ob tatsächlich Versorgungsansprüche vererbt werden. Dies ist etwa der Wert der Pension, welche nach dem Ableben des Erblassers gezahlt wird. Beträgt dieser beispielsweise 150 000 Euro können noch 106 000 Euro steuerfrei von Todes wegen übertragen werden. Der Versorgungsfreibetrag wird ggf. gekürzt um den Kapitalwert der erbschaftsteuerfreien Versorgungsbezüge.

 

Versorgungsfreibetrag im Erbfall (§ 17 ErbStG)

Ehegatte

Euro 256 000,–

Kinder bis zu
•  5 Jahren

Euro 52 000,–

• 10 Jahren

Euro 41 000,–

• 15 Jahren

Euro 30 700,–

• 20 Jahren

Euro 20 500,–

• 27 Jahren

Euro 10 300,–

 

Der Erblasser muss die Person des Vermächtnisnehmers in seiner letztwilligen Verfügung noch nicht abschließend festlegen. Es reicht aus, wenn er den Personenkreis bestimmt und die endgültige Auswahl einer anderen Person überlässt, die dann entscheidet, wer das Vermächtnis (nach bestimmten Kriterien oder billigem Ermessen) bekommt.

Es sollte immer geregelt werden, ob ein Ersatzvermächtnisnehmer für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis (beispielsweise wegen Vorversterbens oder durch Ausschlagung) nicht erwirbt (§ 2190 BGB), eingesetzt wird oder nicht. Ohne Bestimmung eines Ersatzvermächtnisnehmers wird das Vermächtnis unwirksam, wenn es niemanden gibt, der es entgegennehmen kann (§ 2160 BGB).

Nach § 2147 BGB muss das Vermächtnis vom „Beschwerten“, also im Regelfall vom Erben erfüllt werden. Der Erblasser kann aber auch ein „Untervermächtnis“ (§ 2186 BGB) anordnen, das den Vermächtnisnehmer beschwert.

Die Erfüllung des Vermächtnisses ist zwar regelmäßig mit dem Tod des Erblassers sofort fällig. Der Vermögensgegenstand fällt dem Vermächtnisnehmer nicht automatisch zu. Die in besonderer Weise bedachte Person muss vielmehr ihren Vermächtniserfüllungsanspruch gegen den Beschwerten geltend machen und – notfalls gerichtlich – durchsetzen.

Gehört der Vermächtnisnehmer zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten (§ 2303 BGB), so kann er das Vermächtnis ausschlagen und seinen Pflichtteil gemäß § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen. Schlägt er nicht aus, muss er sich den Wert des Vermächtnisses auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen (§ 2307 Abs. 1 S. 2 BGB).