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Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Der Pflichtteilsanspruch ist sofort mit dem Tod des Erblassers fällig (§ 2317 Abs. 1 BGB) und verjährt gemäß § 2332 Abs. 1 BGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und seiner
Enterbung erfahren hat, spätestens aber 30 Jahre nach dem Erbfall. Der Pflichtteilsberechtigte muss rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist entweder bei Gericht Klage einreichen oder eine rechtsverbindliche Erklärung des
Erben verlangen, in der dieser den Bestand des Pflichtteilsanspruches anerkennt. Die bloße Aufforderung zur Zahlung oder zur Anerkennung des Pflichtteilsanspruches reicht also nicht aus.