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Dürftigkeitseinrede
Oftmals ist der
Nachlass nicht werthaltig, ja sogar überschuldet. Dann will der
Erbe natürlich nicht für die Schulden des Erblassers haften. Er kann die Haftung auf den
Nachlass beschränkten, muss also nicht mit seinem eigenen Vermögen haften. Die Mittel zur Haftungsbeschränkung sind
Nachlassverwaltung oder Nachlassinvolvenz. Ist die Anordnung der
Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Mangels Masse nicht möglich oder wird aus diesem Grund die
Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so muss dem ERben in seiner Not trotzdem irgendwie geholfen werden. Der
Erbe kann dann sozusagen eine Privatinsolvenz durchführen, er kann nämlich die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der
Nachlass nicht ausreicht (§ 1990 BGB). Dazu muss er die sog. Dürftigkeitseinrede erheben. Diese Einrede setzt nur die Dürftigkeit des Aktivbestands des Nachlasses, nicht aber seine Überschuldung voraus. Der Rest des Nachlasses hat der
Erbe den Gläubigern zur Verfügung zu stellen. Ist überhaupt kein
Nachlass mehr vorhanden, so erhebt der
Erbe die Erschöpfungseinrede.