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Nachlassverwaltung
Die Haftungsbeschränkung bei Erbantritt ist eine komplexe und für den Laien oft nur schwer durchschaubare Materie. Prinzipiell bieten sich drei Verfahren zur Haftungsbeschränkung an. Neben
Nachlasskonkurs und Nachlassvergleich ist die
Nachlassverwaltung eine dritte Möglichkeit, mit der
Erben ihr Risiko zu mindern bzw. ihre Haftung auf den Umfang des Nachlasses zu beschränken.
Die
Nachlassverwaltung wird auf Antrag vom
Nachlassgericht angeordnet. Antragsberechtigt sind sowohl
Erben als auch Gläubiger. Die Verwaltungszuständigkeit geht vollkommen auf die
Nachlassverwaltung über.
Sinn des Verfahrens ist die Befriedigung von Ansprüchen von Nachlassgläubigern. Nach Sicherstellung und Ermittlung der Vermögenswerte können berechtigte Gläubigerforderungen ausgeglichen und etwaige verbliebene Vermögensüberschüsse and die
Erben übergeben werden.