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Dreißigster
Der Dreißigste ist eine Pflicht des
Erben für die ersten dreißig Tage nach dem Tode des Erblassers. Er ist vom
Erben an die Familienangehörigen des Verstorbenen, die zu dessen Haushalt gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, zu leisten. Im Normalfall ist dies der Ehegatte und die minderjährigen Kinder. Der
Erbe hat ihnen in den ersten dreißig Tagen nach dem Erbfall den gleichen Unterhalt zu gewähren, wie der
Erblasser es getan hat. Darüberhinaus muß der
Erbe ihnen die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände gestatten.