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Ersetzungsbefugnis
Ein Erblasser kann anordnen, dass einem Vermächtnisnehmer ein zum Zeitpunkt seines Todes nicht im Nachlass befindlicher Gegenstand verschafft werden soll ( so genanntes Verschaffungsvermächtnis § 2170 BGB). Derjenige, der dieses Vermächtnis erfüllen soll, kann die Beschaffung verweigern und stattdessen dessen Wert zahlen (daher Ersetzungsbefugnis), wenn die Beschaffung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist
Fachanwalt für
ErbrechtGefundene Begriffe
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