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Erbteilskauf
Ein Erbe kann seinen Anteil am Nachlass verkaufen ( § 2033 BGB). Dies geht allerdings nur mit notarieller Beurkundung. Einzelne Nachlassgegenstände oder Anteile hieran kann man aber nicht verkaufen. Die Miterben des Verkäufers haben aber ein Vorkaufsrecht, d.h. sie können in den Kaufvertrag zu dem vereinbarten Preis einsteigen. Die Frist beträgt 2 Monate Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
Fachanwalt für
ErbrechtGefundene Begriffe
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