Erbrecht Mannheim
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Erbschaftsteuer

Die Steuer, die bei Eintreten eines Erbfalls fällig wird, bestimmt sich nach dem Erbschaftssteuergesetz (§§ 15, 19). Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist eine Steuer auf den Nachlass eines Erblassers und auf Schenkungen unter Lebenden. Die Erbschaftsteuer fällt unter die Hoheit der Länder. 

Fälle für das Eintreten der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer sind z. B. ein Erwerb von Vermögen infolge testamentarischer oder erbvertraglicher Verfügungen eines Erblassers, durch Pflichtteilansprüche oder anderer Erbschaftsansprüche gemäß gesetzlicher Erbfolgeregelung. Es zählen aber auch Schenkungen aller Art zu Lebzeiten des Schenkenden zu diesem Bereich.

Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer greifen zunächst einmal Freibeträge (§ 16 ErbschStG), so etwa für den Ehegatten 500.000 EUR, für Kinder, Enkel (wenn ihre Eltern verstorben sind) und Stiefkinder 400.000 EUR. Bei weiter entfernt stehenden Personen sind die zu veranschlagenden Freibeträge erheblich niedriger (20.000 Euro). Die zur Bemessung herangezogenen Steuersätze sind progressiv gestaffelt.

Zum 1. Januar 2009 ist das reformierte Erbschaftsteuerrecht in Kraft getreten. Die wichtigsten Neuerungen sehen wie folgt aus:

Bei nach wie vor günstigen Tarifen wurden Steuerfreibeträge für Ehegatten, Kinder und Enkel deutlich erhöht, wohingegen entferntere Verwandte und nicht Verwandte trotz etwas höherer Freibeträge mit höheren Erbschaftsteuerzahlungen rechnen müssen.

Mit der Erbschaftsteuerreform wurde bezüglich Immobilien eine neue Bewertungsweise eingeführt, wonach diese Objekte nun höher bewertet werden als bisher.

Die Stundung der Erbschaftsteuer wurde erleichtert. Wenn Erben vermieteter oder selbst genutzter Immobilien wegen fehlender Mittel ansonsten zum Verkauf gezwungen wären, kann die fällige Steuer bis zu zehn Jahre lang zinslos gestundet werden. Bei einer Schenkung werden allerdings Zinsen berechnet.

Nach neuem Recht werden nun Pflegeleistungen begünstigt. Wird in einem Testament oder Erbvertrag die Erbringung von unentgeltlichen oder nur unzureichend vergüteten Pflegeleistungen angemessen honoriert, kann der Begünstigte bis zu 20.000 Euro steuerfrei erhalten.

Das so genannte „Familienheim“ kann steuerfrei vererbt werden, ohne dass hierfür Freibeträge ausgenutzt werden müssen. Begünstigt durch diese Regelung sind Ehegatten und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner, ferner die Kinder und auch Enkel, soweit deren Elternteil nicht mehr lebt.

Bedingung ist, dass das Objekt mindestens zehn Jahre lang „selbst bewohnt“ wird, bei Verkauf oder Vermietung innerhalb der Zeit entfällt rückwirkend die Steuerbefreiung. Nur wenn die „Selbstnutzung aus zwingenden objektiven Gründen aufgegeben“ wird, zum Beispiel bei Eintritt einer Pflegebedürftigkeit, gibt es eine Ausnahme.

Bei Kindern und Enkelkindern ist weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass die Wohnfläche nicht mehr als 200 Quadratmeter beträgt.

Auch bei der Besteuerung von Betriebsvermögen gibt es Neuerungen.

Für Erbfälle zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008 kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung beantragt werden, Vorschriften des neuen Erbschaftsteuergesetzes anzuwenden. Dabei geht es im Wesentlichen um die Verschonungsregelungen hinsichtlich des Familienheims. Es gelten dann jedoch die alten, niedrigeren Freibeträge.