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Letztwillige Verfügung
Das Gesetz verwendet den Begriff letztwillige Verfügung einerseits für das Testament, andererseits aber auch für die einzelnen in einem
Testament enthaltenen Anordnungen. Der Ausdruck letztwillige Verfügung soll deutlich machen, dass die Verfügung jederzeit widerrufen werden kann (§ 2253 I BGB), so dass jeweils der letzte Wille gilt.
Somit gehört der
Erbvertrag nicht zu den letztwilligen Verfügungen, da die in ihm getroffenen vertragsmäßigen Verfügungen bindend sind. Der
Erbvertrag ist aber selbstverständlich eine "Verfügung von Todes wegen".
"Verfügung von Todes wegen" und "letztwillige Verfügung" sind also zwei verschiedene Begriffe.