Erbrecht Mannheim
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Letztwillige Verfügung

Das Gesetz verwendet den Begriff letztwillige Verfügung einerseits für das Testament, andererseits aber auch für die einzelnen in einem Testament enthaltenen Anordnungen. Der Ausdruck letztwillige Verfügung soll deutlich machen, dass die Verfügung jederzeit widerrufen werden kann (§ 2253 I BGB), so dass jeweils der letzte Wille gilt. Somit gehört der Erbvertrag nicht zu den letztwilligen Verfügungen, da die in ihm getroffenen vertragsmäßigen Verfügungen bindend sind. Der Erbvertrag ist aber selbstverständlich eine "Verfügung von Todes wegen". "Verfügung von Todes wegen" und "letztwillige Verfügung" sind also zwei verschiedene Begriffe.