Erbrecht Mannheim
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Leibgedinge

In verschiedenen landesgesetzlichen Vorschriften gelten gem. EG 96 Leibgedingverträge trotz Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches weiter, sofern sich aus dem Vertrag nichts Abweichendes ergibt. Häufig wird der Leibgedingvertrag auch Altenteilsvertrag genannt. Es handelt sich um einen vertraglichen oder durch letztwillige Verfügung zugewandten Inbegriff von Nutzungen und Leistungen an einen Berechtigten, wobei ein Nachrücken des Verpflichteten durch eine Grundstücksübernahme in eine die Existenz zumindest teilweise begründende und die Gewinnung der dem Berechtigten geschuldeten Leistungen ermöglichende Wirtschaftseinheit verbunden ist. Die Nutzungen und Leistungen müssen langfristig der persönlichen Versorgung des Berechtigten dienen, wobei eine Verknüpfung des Berechtigten mit dem Grundstück bezweckt sein muss.

 

Der Leibgeding-/Altenteilsvertrag kann im Grundbuch dinglich gesichert werden durch Nießbrauch, Reallast oder durch Dienstbarkeit.

 

Vorschriften des Landesrechtes zu Altenteilsverträgen befinden sich in den Ausführungsgesetzten zum bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) derzeit wie folgt:

  • Baden-Württemberg: 6-17

  • Bayern: 7-23

  • Berlin: PrAGBGB 15

  • Bremen: 27 AGBGB

  • Hessen: AGBGB 4-18

  • Niedersachsen: AGBGB 5-17

  • Nordrhein Westfalen: PrAGBGB 15

  • Rheinland-Pfalz: AGBGB 2-18

  • Saarland: AGJuG 6 ff.

  • Schleswig-Holstein: AGBGB 1-12

 

Insbesondere bei der Hofübergabe spielen Leibgedingverträge noch eine wichtige Rolle. Hierzu ist die Sonderregel in § 14 Abs. 2 der Höfeordnung zu beachten.