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Grabpflege
Die
Grabpflege zählt nicht mehr zur Bestattung. Ihre Kosten fallen daher nach Ansicht des Bundesgerichtshofes grundsätzlich nicht unter § 1968 BGB, da sie keiner rechtlichen, sondern nur einer sittlichen Pflicht des
Erben entspringt.
Dies Auffassung ist umstritten. Auch stammt sie aus einem Urteil des BGH zum Umfang der Schadensersatzpflicht bei einem Autounfall.
Neuerdings mehren sich die Stimmen, die davon ausgehen, dass auch die
Grabpflege zu den
Nachlassverbindlichkeiten zählt. Denn: Wenn das Grab nicht gepflegt wird, verstoßen die
Erben gegen Pflichten aus der Friedhofssatzung. Die Pflicht zur
Grabpflege ist somit nicht nur eine sittliche, sondern eben auch eine Rechtspflicht.
Schließt der
Erblasser noch zu Lebzeiten einen Grabpflege-Vertrag über die gesamte Ruhezeit für eine Grabstätte dann ist der Vertrag bereits zu Lebzeiten des Erblassers zustande gekommen und die Grabpflegekosten sind sicher als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen. In einem solchen Grabpflegevertrag kann übrigens das Kündigungsrecht mit bindender Wirkung für die
Erben ausgeschlossen werden.