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Gesamtrechtsnachfolge
Beim Tod eines Menschen (Erbfall) geht sein gesamtes Vermögen als Ganzes auf einen
Erben (Alleinerben) oder mehrere
Erben (Erbengemeinschaft) über. Der Übergang tritt kraft Gesetzes von selbst ein (§ 1922 BGB). Eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Rechte und Pflichten auf den
Erben findet nicht statt, der Rechtsübergang vollzieht sich ohne ein Handeln der Beteiligten. Das bedeutet, dass das Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen automatisch auf den
Erben übergeht, er wird Gläubiger der Ansprüche des Erblassers, tritt in seine Besitzrechte ein und wird Schuldner seiner Verbindlichkeiten. Eine Sondererbfolge in bestimmte Nachlassgegenstände findet grundsätzlich nicht statt. Ausnahmen bestehen nur bei Hoferbfolge nach Höferecht, bei der Rechtsnachfolge im Heimstättenrecht, in Beteiligungen an einer Personengesellschaft (Gesellschaft).