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Erlassvermächtnis
Im Wege eines Vermächtnisses kann der Erblasser einem seiner Schuldner die Forderung erlassen. Hat er beispielsweise einem Kind ein Darlehen gegeben, kann er anordnen, dass dieses Darlehen mit dem Eintritt seines Todes erlischt und nicht mehr von seinen Erben geltend gemacht werden kann.
Fachanwalt für
ErbrechtGefundene Begriffe
- Eheähnliche Lebensgemeinschaft
- Ehegattentestament
- Enterbung
- Erbauseinandersetzung
- Erbe
- Erbeinsetzung
- Erben
- Erbengemeinschaft
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- Erbfähigkeit
- Erbfolge gesetzliche
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- Ersatzerbe
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