Erbrecht Mannheim
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Erbverzicht

Dem Erben ist vorab gestattet, eine Erbschaft auch auszuschlagen, also auf sie zu verzichten, z.B. zugunsten der übrigen Erben auf den gesetzlich zustehenden Pflichtteil. Dieser Erbteil verteilt sich dann auf die anderen Erbberechtigten. Der Erbverzicht wird durch notariell beurkundeten Vertrag bekundet. Abzugrenzen ist der Erbverzicht von der Ausschlagung. Dieser Verzicht ist eine erst nach Eintritt des Erbfalls mögliche, fristgerecht einzureichende Erklärung beim Nachlassgericht, eine Erbschaft nicht anzutreten. Der Erbverzicht geht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden mit Ausschluss der Kinder des Ehepartners über.