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Vorempfang
Werden mehrere Abkömmlinge des Erblassers gesetzliche Erben können sich aus den §§ 2050 - 2057a BGB bei der Aufteilung des Nachlasses Ausgleichungspflichten ergeben. Gleiches gilt für den Fall der gewillkürte Erbfolge, sofern der Erblasser seine Abkömmlinge auf das eingesetzt hat, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden (§ 2052 BGB). Das Gesetz unterscheidet vier Arten von Vorempfängen:Ausstattungen (§§ 2050 Abs. 1, 1624 Abs. 1 BGB),
Übermaß an Zuschüssen (§ 2050 Abs. 2 Alt.1 BGB),
Übermaß an Aufwendungen für die Vorbildung zum Beruf (§ 2050 Abs. 2 Alt.2 BGB), und
sonstige Zuwendungen, für die eine Ausgleichungspflicht angeordnet wurde (§ 2050 Abs. 3 BGB).
Ausstattungen sind etwa Zuwendungen anlässlich der Heirat oder die Schenkung eines Bauplatzes zur Errichtung eines Eigenheims. Zuschüsse sind solche Leistungen, die zur Unterstützung des Einkommens oder der Berufsausbildung gegeben wurden. Zuschüsse sind allerdings nur dann ausgleichungspflichtig, wenn sie das für die Familienverhältnisse übliche Maß überschritten haben. Es muss sich also um eine außerordentliche Leistung des Verstorbenen handeln.