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Voraus
Dem überlebenden Ehegatten steht, unabhängig davon in welchem Güterstand er mit dem
Erblasser lebte, neben seinem gesetzlichen Erbteil der so genannte "Voraus" zu. Dieser umfasst die Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke.
Neben den
Erben der zweiten Ordnung (Eltern bzw. Geschwistern des Erblassers) und neben Großeltern stehen diese Gegenstände dem überlebenden Ehegatten allein zu. Neben den
Erben der 1. Ordnung (z.B. Kinder) kann der überlebende Ehegatte diese Gegenstände nur dann für sich allein verlangen, soweit er diese "zur Führung eines angemessenes Haushalts benötigt."