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Testamentsanfechtung
Eine
Testamentsanfechtung kann von einem durch das
Testament unmittelbar Benachteiligten vorgenommen werden , wobei erhebliche Anfechtungsgründe angeführt werden müssen. Diese sind in den §§ 2078 und 2079 BGB niedergelegt.
Insbesondere kann dann - binnen Jahresfrist- von Personen, welchen die Aufhebung der letztwilligen Verfügung zustatten kommen würde, angefochten werden, wenn anzunehmen ist, dass der
Erblasser bei Abfassung eines Testaments im Irrtum war oder die Verfügung so gar nicht abgeben wollte bzw. bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte.