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Testamentsvollstreckung
Der
Erblasser kann die
Testamentsvollstreckung in seinem
Testament verfügen und auch den Testamentsvollstrecker bestimmen, der den
Nachlass im Sinne des Erblassers zu verwalten hat. Alternativ kann auch ein durch den
Erblasser bevollmächtigte Person oder ein Nachlassrichter den Testamentsvollstrecker bestimmen.
Der Testamentsvollstrecker hat die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für den Nachlass. Er kann
Erben als Zeugen hören. Die Tätigkeit der
Testamentsvollstreckung ist vom dem oder den
Erben zu vergüten.
Zu den Aufgaben der
Testamentsvollstreckung gehört u.a. die Zahlung von Verbindlichkeiten und die Verteilung der Erbmasse an die Berechtigten.
Die
Testamentsvollstreckung endet mit der Erledigung der Aufgaben und beträgt im Maximalfall 30 Jahre. Dagegen kann der
Erblasser eine Beschränkung der maximalen Vollstreckungsdauer anordnen. Näheres ist in den §§ 2197ff BGB erläutert.