Erbrecht Mannheim
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S |   T   | U | V | W | X | Y | Z | Ä | Ö | Ü |

Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann die Testamentsvollstreckung in seinem Testament verfügen und auch den Testamentsvollstrecker bestimmen, der den Nachlass im Sinne des Erblassers zu verwalten hat. Alternativ kann auch ein durch den Erblasser bevollmächtigte Person oder ein Nachlassrichter den Testamentsvollstrecker bestimmen. Der Testamentsvollstrecker hat die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für den Nachlass. Er kann Erben als Zeugen hören. Die Tätigkeit der Testamentsvollstreckung ist vom dem oder den Erben zu vergüten. Zu den Aufgaben der Testamentsvollstreckung gehört u.a. die Zahlung von Verbindlichkeiten und die Verteilung der Erbmasse an die Berechtigten. Die Testamentsvollstreckung endet mit der Erledigung der Aufgaben und beträgt im Maximalfall 30 Jahre. Dagegen kann der Erblasser eine Beschränkung der maximalen Vollstreckungsdauer anordnen. Näheres ist in den §§ 2197ff BGB erläutert.