Erbrecht Mannheim
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Kontrollbetreuer

Der Kontrollbetreuer ist ein bestellter rechtlicher Betreuer, der den Aufgabenbereich der Überwachung eines Bevollmächtigten hat. Diese Form der Betreuung unterscheidet sich von allen anderen Betreueraufgaben, da sie parallel zu einer Vorsorgevollmacht angeordnet werden kann. Eigentlich ist eine Vorsorgevollmacht gegenüber der Bestellung eines Betreuers vorrangig, § 1896 Abs. II BGB.

Es gibt jedoch eine Situation, in der parallel neben einer bestehenden Bevollmächtigung ein Betreuer bestellt werden kann und beide Tätigkeiten nebeneinander stehen. Dies ist der Fall, wenn das Vormundschaftsgericht zu dem Schluss kommt, dass der Vollmachtgeber – krankheits- oder behinderungsbedingt – nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Für diesen Fall sieht § 1896 Abs. III vor, dass ein Betreuer bestellt werden kann, dessen Aufgabenbereich die Wahrnehmung von Rechten des Betreuten gegenüber dessen Bevollmächtigten ist. Es müssen hierfür keine Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch bestehen. Es reicht aus, dass ein Kontrollbedarf bezüglich der Tätigkeit des Bevollmächtigten besteht, zum Beispiel bei der Verwaltung großer Vermögenswerten.