Erbrecht Mannheim
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Kleiner Pflichtteil

Sofern die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind, kann der Überlebende zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung wählen. Wählt der überlebende Ehegatte die erbrechtliche Lösung erhöht sich der ¼ Ehegattenerbteil um ein weiteres Viertel. Mit diesem „güterrechtlichen Viertel“ wird pauschal dem Ende der Zugewinngemeinschaft durch den Tod des Ehegatten Rechnung getragen und ein etwaiger Ausgleichsanspruch –pauschal- abgegolten. Vor allem bei kurzer Ehedauer oder einem hohen Anfangsvermögen des Erblassers stellt die erbrechtliche Lösung den überlebenden Ehegatten meist besser.

Bei der güterrechtlichen Lösung wird der überlebende Ehegatte kein Erbe. Ihm steht statt der pauschalen Abgeltung des Zugewinnausgleichs durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils die Möglichkeit offen, die Erbschaft auszuschlagen. Der Überlebende erhält sodann den konkreten, nach den Zugewinnvorschriften der §§ 1372 bis 1390 BGB errechneten Zugewinnausgleich sowie dem Pflichtteil aus dem erbrechtlichen Anteil. Dieser Pflichtteil – der kleine Pflichtteil – bestimmt sich dabei nicht nach dem erhöhten, gesetzlichen Erbteil des § 1371 I BGB. Für die Pflichtteilsberechnung in diesen Fällen verbleibt es bei der Grundregel des § 1931 I, II BGB. Das bedeutet, dass dem überlebenden Ehegatten bei Vorhandensein von Abkömmlingen ein Pflichtteilsanspruch von 1/8 des Rein-Nettonachlasses und neben Verwandten der zweiten Ordnung – Eltern – ein Pflichtteilsanspruch von ¼ zusteht.