Jastrowsche Klausel
Sog. PflichtteilsstrafklauselEs handelt sich hierbei um eine Verschärfung der i.d.R eingesetzten Klausel: Sollte eines unserer Kinder beim Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen, so soll es auch nach dem Tode des Letztversterbenden nur seinen Pflichtteil erhalten.
Diese Klausel hält oft Kinder nicht davon ab, gleichwohl ihren Pflichtteil geltend zu machen, da der ungewisse Todeseintritt des Letztversterbenen das Risiko birgt, dass bei dessen Tod kein Nachlass mehr vorhanden ist und der Pflichtteilsberechtigte lieber "schnelles Geld" haben möchte, als eine ungewisse Aussicht.
Die sog. Jastrowsche Klausel verschärft diese Situation, in dem hier angeordnet wird, dass diejengen Kinder, die ihren Pflichtteil nicht geltend machen, aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Vermächtnis in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils erhalten, das allerdings erst mit Tod des Überlebenden fällig wird. Dies führt dazu, das auch der Nachlass des Letztversterbenden noch einmal geschmälert wird und der Pflichtteil des "bösen" Abkömmlings ebenfalls.
Jahresabrechnung des Nachlasspflegers = Der Nachlasspfleger ist nicht nur verpflichtet eine Schlussrechnung abzugeben, sondern darüber hinaus, jährlich abzurechnen, wenn sich die Nachlasspflegschaft über einen längeren Zeitraum hinziehen wird.
Es kommt insofern § 1840 Abs. 3 BGB zur Anwendung.
Bei sehr kleinen Nachlässen kann diese Abrechnungsfrist nach einem 3-jährigen Abstand vergrößert werden. Die Rechnungslegung kann allerdings erzwungen werden.