Erbrecht Mannheim
13.03.2015

Erste Eckpunkte zur Erbschaftsteuerreform von BMF vorgestellt

Das BVerfG hat mit Urteil vom 17.12.2014 wesentliche Punkte der Verschonungsregelungen von Betriebsvermögen im ErbStG als unvereinbar mit der Verfassung erklärt.


Nun tritt das BMF mit ersten Eckpunkten für mögliche, verfassungskonforme Neuregelungen an die Öffentlichkeit

Es scheint so zu sein, als wolle die Regierung noch über die Vorgaben des Bundesverfassungerichts hinausgehen.

Nach den Veröffentlichungen soll künftig rechtsformneutral lediglich auf das "betriebsnotwendige Vermögen " für die Frage der Steuerbefreiung abgestellt werde.
"betriebsnotwendiges Vermögen " ist dabei nur solches, welches zu mehr als 50% dem Betrieb dient.
Die zu erwartenden Abgrenzungsprobleme in der Praxis liegen auf der Hand.

Darüber hinaus soll eine Deckelung der Begünstigung bei 20 Mio€ eingeführt werde.

Wolfgang Schäuble erklärte dazu: „Ich habe nichts gegen große Privatvermögen: Wenn aber jemand einen Betrieb von mindestens 20 Mio. € vermacht bekommt, dann halte ich es für zumutbar, dass die Hälfte des Privatvermögens herangezogen wird, um die Steuerschuld zu begleichen. Wer einen gutgehenden Betrieb erbt, kann auch einen Kredit aufnehmen, um die Erbschaftsteuern zu bezahlen. Wer das nicht will, kann die Erbschaft ausschlagen.“

Nur wer im Rahmen einer individuellen Bedürfnisprüfung den Nachweis erbringt, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld sofort zu begleichen kann auf eine Stundung hoffen. Für die Begleichung der Steuer sollen sowohl das Privatvermögen des Erwerbers als auch das bei der Erbschaft oder Schenkung übergangene Privatvermögen eingesetzt werden.

Sofern das Vermögen nur teilweise ausreicht, die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuerschuld zu tilgen, kann der Restbetrag unter Beachtung der bisherigen Haltefristen und Lohnsummenregelungen erlassen werden.

Auch bei der bisherigen Lohnsummenregelung soll es Neuerungen geben.

Statt der bisherigen Ausnahme von Betrieben unter 20 Beschäftigten sollen nun Betriebe mit einem Wert unter 1 Mio€ ausgenommen werde, wobei die Behaltensregeln weiter gelten sollen.

Die angekündigten Änderungen gehen über die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts hinaus. Der Gesetzgeber beabsichtigt offensichtlich weitergehende Änderungen.

Mit einer Entlastung ist wohl nicht zu rechnen, ob es zu einer Mehrbelastung kommt bleibt abzuwarten, unwahrscheinlich ist es nicht.

Den Gegnern der ErbSt bleibt also nur noch die Hoffnung, dass man sich innerhalb der Großen Koalition nicht einigen wird oder , dass die Länder dem Vorschlag nicht zustimmen werden. Erinnerungen an 2008 werden wieder wach.

Andreas Wolff (Fachanwalt für Erbrecht - Mannheim)



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