Erbrecht Mannheim
24.01.2011

BGH bestätigt "Behindertentestament" und Pflichtteilsverzicht

Der BGH soll nach zuverlässigen Informationen erneut zugunsten von Familien mit behinderten Kindern entschieden haben.

Der Sozialhilfeträger hatte sich in den letzten Jahren immer wieder gegen Gestaltungen in Testamenten oder gegen lebzeitige Pflichtteilsverzichte von behinderten Kindern gewehrt.
Nach dortiger Ansicht seien solche Gestaltungen sittenwidrig, weil das behinderte Kind Vermögen erhalte und trotzdem Sozialleistungen beziehen könne. Eine solche Gestaltung zu Lasten des Saates sei nicht zulässig.

Anders argumentieren seit vielen Jahren Spezialisten im Erbrecht. Eine Gestaltung der Erbfolge durch die Eltern, mit der sie ihr Kind auch nach dem eigenen Tod bestmöglich versorgen ist nicht sittenwidrig. Im Gegenteil, eine solche Gestaltung geniesst den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie.

So soll nun auch der BGH in einer bisher noch nicht veröffentlicheten Entscheidung geurteilt haben.
Wünschenswert wäre es insbesondere für die Eltern und für behinderte Kinder hier mehr Rechtssicherheit zu haben. Die Nachteile, die der Staat dabei zu tragen hat sind im Hinblick auf die Benachteiligung eines behinderten Menschen zu vernachlässigen.

mitgeteilt durch Andreas Wolff, Fachanwalt für Erbrecht , Mannheim





Weitere Informationen im Web
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288

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