Erbrecht Mannheim
23.09.2010

Europäischer Gerichtshof stärkt das Anwaltsgeheimnis

Gerade im Erbrecht werden viele persönliche Informationen preisgegeben, die der Anwalt zur Bearbeitung des Mandates benötigt. Wichtig für den Mandanten ist, dass diese Informationen vertraulich behandelt werden. Immer wieder wird die anwaltliche Verschwiegenheit auf die Probe gestellt. Jetzt bekennt sich der EuGH ganz klar zum Anwaltsgeheimnis.

Der EuGH bekennt sich sowohl zum Anwaltsgeheimnis als auch dazu, dass Syndikusanwälte Rechtsanwälte sind. Für den Bereich der EU-Kartellrechtsverfahren ist die Kommunikation eines Unternehmens mit den eigenen Syndikusanwälten jedoch nicht durch das Anwaltsgeheimnis geschützt. So hat der EuGH am 14. September 2010 geurteilt (Rs. C-550/07 P). Im Verfahren Akzo Nobel beschlagnahmte die Kommission bei kartellrechtlichen Ermittlungen Emails, die ein Akzo Nobel-Manager und ein Syndikusanwalt, der in den Niederlanden als Rechtsanwalt zugelassen war, ausgetauscht hatten. Laut EuGH kann ein Syndikusanwalt trotz seiner Anwaltszulassung und der berufsrechtlichen Auflagen wegen wirtschaftlicher und persönlicher Bindung an seinen Arbeitgeber nicht genauso unabhängig arbeiten wie ein Rechtsanwalt einer externen Kanzlei. Da insofern beide nicht miteinander vergleichbar seien, verstoße eine Ungleichbehandlung auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es gebe auch keine Tendenz in den Mitgliedstaaten, das Anwaltsgeheimnis auf die unternehmensinterne Kommunikation für Syndikusanwälte auszudehnen. Die Entscheidung finden Sie unter www.anwaltsblatt.de.



← zurück


Fachanwalt für

Erbrecht