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Widerruf des Testaments
Der
Erblasser kann ein
Testament insgesamt sowie einzelne in einem
Testament enthaltene Verfügungen jederzeit widerrufen. Der Widerruf erfolgt durch ein
Testament (Widerrufstestament) oder durch Vernichtung des alten Testamentes oder wenn der
Erblasser im ursprünglichen
Testament Änderungen vornimmt. Der Widerruf "wechselbezüglicher Verfügungen" in einem gemeinschaftlichen
Testament kann nur durch Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen, wobei diese Erklärung nur wirksam ist, wenn sie notariell beurkundet ist. Die Ausfertigung der Widerrufserklärung - nicht bloß beglaubigte Abschrift ! - muss vom Gerichtsvollzieher dem anderen Ehegatten zugestellt werden. Beim
Erbvertrag kann der Widerruf der letztwilligen Verfügungen nur durch die Vertragsparteien gemeinsam erfolgen.