Erbrecht Mannheim
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Familienwohnheim

Möchte ein Ehegatte dem anderen ein Wohnhaus oder eine Eigentumswohnung zuwenden, so kann dies schenkungsteuerfrei geschehen, wenn das Wohnhaus oder die Eigentumswohnung die Kriterien eines „Familienwohnheims“ erfüllt und im Inland gelegen ist. Als Familienwohnheim kommt ein Haus oder eine Eigentumswohnung nur in Betracht, wenn sich hier der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. Die steuerfreie Übertragung ist deshalb nicht möglich, wenn die zugewendete Immobilie als Ferien- oder Wochenendhaus genutzt wird. Wichtig ist, dass der Güterstand der Ehegatten für die steuerbefreite Übertragung eines Familienwohnheims ohne Bedeutung ist. Die Befreiung ist wertmäßig nicht begrenzt. Selbst eine noch so luxuriöse Villa kann steuerfrei übertragen werden. Auch kann während des Bestehens einer Ehe nacheinander mehrfach ein Familienwohnheim zugewendet werden, vorausgesetzt natürlich, es dient jeweils als Familienwohnheim im vorbeschriebenen Sinne. Es tritt also kein Objektverbrauch ein. Auch besteht keine Behaltensfrist. Das heißt: Die Steuerbefreiung bleibt auch dann erhalten, wenn das begünstigt erworbene Wohngrundstück im Anschluss daran veräußert oder nicht mehr zur Wohnung für die Familie genutzt wird. Doch Vorsicht: Auch hier kann ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorliegen. Nicht befreit ist die Übertragung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, wenn das fragliche Objekt im Ausland liegt, und zwar auch dann nicht, wenn dort der Mittelpunkt des familiären Lebens ist. Auch Teilübertragungen sind möglich – wie etwa die Übertragung eines 1/2-Miteigentumsanteils am Einfamilienhaus. Steuerfrei ist in diesem Zusammenhang auch die Tilgung eines Darlehens durch den anderen Ehegatten und die Übernahme der Kosten für die Herstellung oder Erweiterung eines Gebäudes. Von Todes wegen ist eine steuerfreie Übertragung des selbstgenutzten Hauses nicht möglich.