Erbrecht Mannheim
01.02.2011

Stärkung der Vertraulichkeit bei Rechtsanwälten

Es ändert § 160a StPO und erstreckt dessen absoluten Schutz vor strafprozessualen Beweiserhebungs- und Verwertungsmaßnahmen auf alle Rechtsanwälte. Damit wird eine Forderung des DAV umgesetzt, der die unnatürliche Aufspaltung der Anwaltschaft in Strafverteidiger und übrige Anwälte stets vehement abgelehnt hat. Für den präventiven Bereich bleibt der Bundesgesetzgeber weiterhin gefordert, eine entsprechende Änderung in § 20u BKA-Gesetz sowie die Landesgesetzgeber in ihren jeweiligen Polizei- und Ordnungsgesetzen vorzunehmen. Die freie, ungehinderte Kommunikation der Mandanten mit den Anwältinnen und Anwälten muss in allen Bereichen vor staatlicher Ausforschung geschützt werden.

Das Gesetz tritt am 1. Februar 2011 in Kraft. Es ändert § 160a StPO und erstreckt dessen absoluten Schutz vor strafprozessualen Beweiserhebungs- und Verwertungsmaßnahmen auf alle Rechtsanwälte. Damit wird eine Forderung der Anwaltschaft umgesetzt, der die unnatürliche Aufspaltung der Anwaltschaft in Strafverteidiger und übrige Anwälte stets vehement abgelehnt hat. Für den präventiven Bereich bleibt der Bundesgesetzgeber weiterhin gefordert, eine entsprechende Änderung in § 20u BKA-Gesetz sowie die Landesgesetzgeber in ihren jeweiligen Polizei- und Ordnungsgesetzen vorzunehmen. Die freie, ungehinderte Kommunikation der Mandanten mit den Anwältinnen und Anwälten muss in allen Bereichen vor staatlicher Ausforschung geschützt werden.

Wichtig ist diese Änderung nicht nur für Strafrechtsanwälte. Auch andere Anwälte und deren mandanten sind künftig besser geschützt vor Eingriffen in die Verschwiegenheit des Anwalts.

mitgeteilt durch Andreas Wolff, Fachanwalt für Erbrecht , Mannheim



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