Erbrecht Mannheim
04.01.2011

Darlegungs- und Beweislast bei der Wertermittlung von Nachlassgegenständen im Pflichtteilsrecht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Bewertung von Nachlassgegenständen, die nach dem Erbfall veräußert werden, sich am tatsächlichen Verkaufspreis orientiert, soweit nicht außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen. Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände zu einem Preis veräußert werden, der über oder unter dem durch einen Sachverständigen ermittelten Schätzwert liegt.

Ist der Pflichtteilsberechtigte mit dem erzielten Verkaufspreis nicht einverstanden, so muss der Pflichtteilsberechtigte den Wert des Nachlassgegenstandes im Zeitpunkt des Erbfalls beweisen.

mitgeteilt durch Andreas Wolff, Fachanwalt für Erbrecht , Mannheim



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