Erbrecht Mannheim
01.09.2010

Schweizer Bankgeheimnis wackelt

Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat am 30.06.2009 einen wegweisenden Entscheid gefällt. Kläger war der amtlich bestellte Nachlassverwalter der Erben B, der Erblasser verstarb in Deutschland. Gewählt hat den Nachlassverwalter das Nachlassgericht Baden-Baden. Das Gericht behandelt die Stellung des deutschen Nachlassverwalters und das Verhältnis der Auskunft und Rechenschaftsablegungspflicht zum Bankgeheimnis. Ein deutscher Nachlassverwalter hat gegenüber der Bank grundsätzlich dieselben Auskunfts- und Rechenschaftsablegungsrechte die der Erblasser gehabt hätte. Da die Erben des Kunden als Rechtsnachfolger des Erblassers Geheimnisherren geworden sind, kann sich die Bank diesen gegenüber nicht auf das Bankgeheimnis berufen. Ohne es zu sagen, aber im Ergebnis, hat das Handelsgericht ferner festgestellt, dass ein deutscher Nachlassverwalter praktisch dem schweizerischen Willensvollstrecker gleichzustellen ist. Die Tatsache, dass das fragliche Konto bereits saldiert war, entbindet die Bank nicht von der Auskunftspflicht.

Der Fall ist publiziert in den 'Blättern für zürcherische Rechtssprechung 2010 Nr. 37'.

 



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